Wir geben Raum zum Leben.
Die Organe unserer Genossenschaft
Mitglieder
Die Mitgliedschaft ermöglicht es, Teil einer Genossenschaft zu sein und bei wichtigen Entscheidungen mitzubestimmen. Sie beginnt mit einer Beitrittserklärung, durch die die Satzung der Genossenschaft anerkannt wird. In der Regel gehört zur Mitgliedschaft auch eine finanzielle Beteiligung in Form von Geschäftsanteilen, der genauer in der Satzung erläutert ist.
Mitglieder können aktiv an der Entwicklung der Genossenschaft teilnehmen und ihre Interessen einbringen. Ziel einer Wohnungsgenossenschaft ist es, ihren Mitgliedern langfristig guten, sicheren und sozial verantwortbaren Wohnraum zu bieten.
Eine Mitgliedschaft ist nicht automatisch an das Wohnen in einer Wohnung der Genossenschaft gebunden. Ebenso kann Wohnraum auch ohne Mitgliedschaft genutzt werden. Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben und der jeweiligen Satzung.
Alle DPF-Mitglieder wählen gemäß §§ 13 und 30 der Satzung die Vertreterversammlung.
Vertreter
Vertreter übernehmen stellvertretend für die Mitglieder wichtige Aufgaben innerhalb der Wohnungsgenossenschaft. Sie vertreten die Interessen der Mitglieder und wirken an zentralen Entscheidungen mit.
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Teilnahme an der Vertreterversammlung, in der über wesentliche Fragen der Genossenschaft beraten und beschlossen wird. Dazu zählen zum Beispiel Satzungsänderungen, wichtige organisatorische Entscheidungen oder die Wahl von Organen.
Vertreter werden von den Mitgliedern gewählt und handeln in deren Auftrag. Sie sorgen dafür, dass die Meinungen und Anliegen der Mitglieder in die Entscheidungsprozesse der Genossenschaft einfließen.
Die Vertreterversammlung aus knapp 120 als Vertreter und Ersatzvertreter gewählten DPF-Mitgliedern wählt gemäß §§ 24 und 33a der Satzung den Aufsichtsrat.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist eines der zentralen Organe der Genossenschaft und vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand. Seine Hauptaufgabe besteht in der Überwachung und Beratung des Vorstandes bei der Geschäftsführung. Dazu gehören insbesondere die Kontrolle der laufenden Geschäftstätigkeit, die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie die Mitwirkung bei der Gewinnverwendung.
Darüber hinaus bestellt und entlässt der Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstandes. Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, verfügt er über umfassende Informations- und Kontrollrechte, einschließlich der Einsicht in Bücher und Unterlagen der Genossenschaft.
Die Zusammensetzung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates sind gesetzlich geregelt und werden durch die Satzung der Genossenschaft näher ausgestaltet.
Der Aufsichtsrat bestellt, berät, fördert und überwacht gemäß §§ 21 und 25 der Satzung den Vorstand.
Vorstand
Der Vorstand ist das leitende Organ einer Genossenschaft. Er führt die Geschäfte und ist für das tägliche Handeln und die Organisation der Genossenschaft verantwortlich. Man kann ihn mit der Leitung oder dem „Kopf“ der Genossenschaft vergleichen.
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach außen, etwa gegenüber Geschäftspartnern, Behörden oder der Öffentlichkeit, und entscheidet über die laufenden Angelegenheiten. Dabei handelt er eigenverantwortlich, allerdings immer im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung.
In der Regel besteht der Vorstand aus mehreren Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sind. Sie werden für einen festgelegten Zeitraum bestellt und können erneut berufen oder bei Bedarf auch abberufen werden.
Der Vorstand arbeitet eng mit dem Aufsichtsrat zusammen und informiert diesen regelmäßig über wichtige Planungen und grundlegende Entwicklungen. Die genauen Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstands sind in der Satzung der Genossenschaft geregelt.
Der Vorstand fördert gemäß § 2 der Satzung die Mitglieder und führt zu diesem Zweck die Geschäfte der Genossenschaft gem. §§ 22 und 23 der Satzung.


